19. Mai 2021
Pressemitteilung
G&S klagen für die Johannesbad Reha-Kliniken GmbH & Co. KG beim Verwaltungsgericht Regensburg gegen die gleichheitswidrige Förderung im kommunalen Eigenbetrieb geführter Heilthermen (Niederbayerisches Bäderdreieck)
G&S haben im Auftrag der Johannesbad Reha-Kliniken GmbH & Co. mit Schriftsatz vom Montag, den 17.05.2021 Feststellungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg gegen die unionsrechts- und verfassungswidrige Subventionspraxis des Bezirks Niederbayern und des Freistaats Bayern wegen einer gleichheitswidrigen Förderung im kommunalen Eigenbetrieb geführter Heilthermen erhoben (Aktenzeichen VG Regensburg: RN 5K 21.932).
Die Johannesbad Reha-Kliniken GmbH & Co. KG steht in unmittelbarer Konkurrenz zu insgesamt 5 Heilthermen in und um das Rottaler Bäderdreieck, an denen allesamt über kommunale Zweckverbände mehrheitlich der Bezirk Niederbayern, vertreten durch den Bezirkstagspräsidenten Dr. Olaf Heinrich, beteiligt ist: Der Europatherme (Zweckverband Bad Füssing), der Limes-Therme (Zweckverband Bad Gögging), der Wohlfühl-Therme (Zweckverband Bad Griesbach), der Rottal Therme (Zweckverband Thermalbad Birnbach) und der Kaiser-Therme (Zweckverband Kurmittelhaus Bad Abbach).
Aus den Akten des Bezirks Niederbayern geht hervor, dass die 5 öffentlich-rechtlichen Thermen im Zeitraum von 2010 bis 2021 alleine über die allgemeine Verbandsumlage einen Betrag in Höhe von 112.916.666,00 EUR aus dem kommunalen Haushalt erhalten haben. Hinzu kommen die vom Bayerischen Obersten Rechnungshof in seinem aktuellen Jahresbericht vom 23.03.2021 bereits beanstandeten Mittel des Freistaats Bayern für öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen, die sich in den Jahren von 2012 bis 2019 auf 96 Millionen EUR belaufen, sowie die kommunalen Sonderumlagen für konkrete Investitionsvorhaben der öffentlich-rechtlichen Thermen, die für den Zeitraum 2010 bis 2021 ebenfalls einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag erreichen dürften.
Das in privater Trägerschaft betriebene Johannesbad, die größte Therme Bad Füssings und eine der größten Thermen Europas, hat demgegenüber zu keinem Zeitpunkt – selbst in Zeiten der Corona-Pandemie – staatliche Leistungen erhalten und wird auf diese Weise systematisch und verstärkt durch die staatlichen gleichheitswidrigen Eingriffe am Markt behindert.
Zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität investiert das private Unternehmen jedes Jahr einen Millionenbetrag in Erweiterungen oder Modernisierungsmaßnahmen. Seit der Grundsteinlegung 1964 für das Johannesbad vor 57 Jahren hat die Unternehmerfamilie Zwick in Bad Füssing aus eigenen Mitteln bereits mehr als 120 Millionen EUR investiert.
Die Auswirkungen dieser gleichheitswidrigen Förderpraxis auf den freien Wettbewerb werden insbesondere durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie verstärkt: Während das Johannesbad seit März 2020 keine der sog. „Corona-Hilfen“ erhalten hat, wurden die öffentlich-rechtlichen Thermen durch die November- und Dezemberhilfe mit hoheitlichen Mitteln unterstützt. Zudem hat der Bezirk Niederbayern sein Engagement bei der Investitionsförderung seit dem Beginn der Krise noch einmal deutlich erhöht. Dadurch gehen die öffentlich-rechtlichen Thermen – anders als das in privater Trägerschaft geführte Johannesbad – gestärkt aus der Krise hervor.
Diese Praxis verstößt gegen
- zentrale verfassungsrechtliche Garantien des Grundgesetzes, insbesondere den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG und die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG,
- das Beihilferecht der EU gem. Art. 107 f. AEUV sowie
- die unionale Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 ff. AEUV.
Bei seiner gewährenden Staatstätigkeit haben der Bezirk Niederbayern und der Freistaat Bayern fortgesetzt gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Für die Vergabe von Fördermitteln gebietet Art. 3 Abs. 1 GG dem Subventionsgeber, ein Verteilungsprogramm zu erstellen, das seinerseits rechtmäßig, insbesondere gleichheitsgerecht ist und sich innerhalb des gesetzten Ermessenrahmens bewegt. Verfassungsrechtlich denkbar sind dementsprechend eine Vergabe nach dem Prioritätsprinzip oder auf der Grundlage eines typisierenden Kriterienkatalogs. Der Subventionsgeber muss jedoch sicherstellen, dass seine Kriterien nicht zu einer willkürlichen Besserstellung bestimmter Marktteilnehmer führen. Eine solche willkürliche Besserstellung liegt im vorliegenden Fall jedoch zu Lasten der Johannesbad Reha-Kliniken GmbH & Co. KG vor: Das Angebot und der Betrieb der Johannesbad Reha-Kliniken GmbH & Co. KG und der öffentlich-rechtlichen Thermen sind in jeder Hinsicht vergleichbar. Das einzige Differenzierungskriterium besteht darin, dass das Johannesbad in privater Trägerschaft betrieben wird.
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