4. August 2022
Presseerklärung

EGMR prüft Verletzung elementarer Grundregeln der Verfahrensfairness der Herren Dr. Christian Olearius und Max Warburg im Verfahren vor dem LG Bonn, dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg hat die von Herrn Rechtsanwalt Dr. Gauweiler und Frau Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Steiner, ehem. Richterin am EGMR, eingereichte Individualbeschwerde der Herren Dr. Olearius und Warburg zur Hauptsacheprüfung angenommen. Nach der Verfahrensstatistik des Gerichts werden 90-94% aller Individualbeschwerden bereits in dem Pre-admissiblity-Stadium zurückgewiesen.

Die Menschenrechtsbeschwerde ist auf die Feststellung gerichtet, dass das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 (Az.: 62 KLs – 213 Js 41/19 – 1/19) sowie die Entscheidung des BGH vom 28.07.2021 (Az.: 1 StR 519/20) die Herren Dr. Olearius und Warburg wegen ihrer überschießenden und vorverurteilenden Festlegungen in ihren Rechten der EMRK aus Art. 6 (faires Verfahren) und Art. 8 (Persönlichkeitsrecht) verletzen.

Ausgehend von einer Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 wurden im Instanzenzug gegenüber den Herren Dr. Olearius und Warburg mehrmals Schuldvorwürfe im Zusammenhang mit „Cum-Ex“-Transaktionen der Jahre 2007 bis 2011 erhoben, obwohl beide zu keinem Zeitpunkt durch ein deutsches Gericht auch nur gehört wurden. Dies ist mit den genannten Grund- und Menschenrechten unvereinbar. Dennoch hatte das Bundesverfassungsgericht die von Herrn Dr. Olearius und Herrn Warburg eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Auch hiergegen richtet sich die Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR.

Der EGMR tritt nun in das eigentliche Verfahren ein. Er hat die Bundesrepublik Deutschland zur Stellungnahme aufgefordert und wird ggf. eine mündliche Verhandlung anordnen.

Dr. Gauweiler

Rechtsanwalt

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