Pressemitteilung vom 09. Februar 2021

Bundesverfassungsgericht erklärt im EZB-Verfahren Bundesverfassungsrichterin Wallrabenstein auf Antrag von Dr. Gauweiler für befangen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Januar 2021, zugestellt am heutigen Tage, dem 09. Februar 2021, in dem Verfahren über den Erlass einer Vollstreckungsanordnung wegen fehlender Umsetzung des PSPP-Urteils vom 05. Mai 2020 durch den Bundestag und die Bundesregierung (Az.: 2 BvR 2006/15) die Richterin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Wallrabenstein antragsgemäß wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Die Richterin des Bundesverfassungsgerichts Frau Prof. Dr. Wallrabenstein hatte sich in einem am 21. Juni 2020 in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung (F.A.S.) zitierten Interview mit Äußerungen zitieren lassen, die geeignet sind, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit als Richterin im Vollstreckungsverfahren nach § 35 BVerfGG zu rechtfertigen.

Der Kläger bzw. Antragsteller Dr. Peter Gauweiler und sein Prozessvertreter, der Freiburger Staatsrechtler Professor Dr. Dietrich Murswiek lehnten Frau BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein daher mit Antrag vom 07. August 2020 gem. § 19 Abs. 1 BVerfGG wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. An ihre Stelle wird nun gem. § 19 Abs. 4 S. 1 BVerfGG durch Los ein Richter des ersten Senats des BVerfG treten.

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